Entschädigung bei Erwerbsausfällen aufgrund des Coronavirus

Der Bundesrat hat am 20. März 2020 Massnahmen in einer besonderen Lage nach Art. 6 Abs. 2 Bst. B Epidemiengesetz zur finanziellen Unterstützung von Eltern, Selbständigerwerbenden und Personen in Quarantäne angeordnet. Bei Erwerbsausfall infolge

  • einer ärztlich angeordneten Quarantäne
  • der Betriebsschliessung von Selbständigerwerbenden
  • Ausfalls der Fremdbetreuung eines Kindes bis zum vollendeten 12. Altersjahr haben Personen Anrecht auf eine durch den Bund finanzierte Entschädigung.

Der Antrag auf Entschädigung muss mit einem entsprechenden Formular bei der zuständigen Ausgleichskasse eingereicht werden. Alle notwendigen Informationen und das entsprechende Formular finden Sie unter www.ahvluzern.ch.