Tierhaltung

Leinenpflicht für Hunde

Vom 1. April bis 31. Juli gilt im Kanton Luzern eine Leinenpflicht für Hunde im Wald sowie näher als 50 Meter zum Waldrand. Sie dient während der Brut- und Setzzeit dem Schutz der Wildtiere und ihrer Jungen. Die Leinenpflicht für Hunde ist seit 2014 in der kantonalen Jagdverordnung verankert. Das Nichteinhalten der Leinenpflicht wird als Ordnungsbusse geahndet und mit 100 Franken gebüsst.

Die Leinenpflicht für Hunde gilt ganzjährig im eidgenössischen Jagdbanngebiet Tannhorn, im Wasser- und Zugvogelreservat Wauwilermoos sowie in allen Naturschutzgebieten. Widerhandlungen gegen die Leinenpflicht in Schutzgebieten können mit dem revidierten Bundesrecht seit dem 1. Januar 2020 ebenfalls im Ordnungsbussverfahren geahndet werden. Die Busse beträgt hier 150 Franken.

Bei Fragen wenden Sie sich direkt an die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) unter Tel. 041 349 74 83.

Wir danken den Hundehalterinnen und Hundehalter für ihre Rücksichtnahme auf die Schutzbedürfnisse der Wildtiere und ihrer Jungen.

Vogelgrippe – Schweizweite Massnahmen

Am 18. November 2022 wurde im Kanton Zürich bei einer Hobbyhaltung mit Geflügel zwei Fälle einer hochansteckenden Vogelgrippe festgestellt. Bund und Kanton haben die nötigen Massnahmen beschlossen um eine Weiterverbreitung der Vogelgrippe zu verhindern. Die gesamte Schweiz wurde zum Kontrollgebiet erklärt. Die Massnahmen für Nutzgeflügel gegen Vogelgrippe wurden aufgrund einer hohen Aktivität des Vogelgrippevirus in der Wildvogelpopulation in der gesamten Schweiz am 9. März 2023 bis Ende April 2023 verlängert. Damit konnte eine Ausbreitung der Krankheit in Geflügelhaltungen im Kanton Luzern verhindert werden. Seit Ende März 2023 ist die Anzahl positiver Wildvogelfunde, auch im Kanton Luzern, stark zurückgegangen. Deshalb haben Bund und Kantone entschieden, die Massnahmen für Nutzgeflügel gegen Vogelgrippe per Ende April 2023 aufzuheben. In der zweiten Maiwoche kam es anschliessend an drei Lachmöwen-Nistplätzen zu einem Ausbruch der Vogelgrippe. Zum Schutz der Geflügelhaltungen wurden in der Verordnung des BLV die Kontroll- und Beobachtungsgebiete festgelegt sowie vorübergehende Massnahmen nach dem Tierseuchengesetz erlassen.

Das Beobachtungsgebiet umfasst die gesamte Schweiz, somit auch den Kanton Luzern. Es sind dringend Biosicherheitsmassnahmen wie Hygieneschleusen und Kleiderwechsel einzuhalten um eine allfällige Verschleppung durch Personen und Gerätschaften zu verhindern. Weiterhin gilt für Geflügelhaltende eine Melde- und Aufzeichnungspflicht. Bei übermässigen Krankheits- oder Todesfällen müssen sie die Tierärztin oder den Tierarzt benachrichtigen. Für Tierärztinnen und Tierärzte besteht eine Meldepflicht für bestimmte Beobachtungen.

Die Kontrollgebiete befinden sich in der Regel in einem Radius vom 1 km rund um Brutgebiete, die ein Risiko für Geflügelhaltungen darstellen. In Kontrollgebieten darf an Märkte, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen kein Geflügel aufgeführt werden.

Da es aktuell im Kanton Luzern keine Brutgebiete gibt, die ein Risiko für Geflügelhaltungen darstellen, gelten keine weiteren Massnahmen ausser denen

Registrierung von Geflügelbetrieben

Geflügelhalter (inkl. Hobbyhalter), welche beim Amt für Landwirtschaft bis jetzt nicht registriert sind, werden aufgefordert, dies umgehend nachzuholen. Seit dem 1. Januar 2010 ist die Registrierung von Geflügelhaltungen obligatorisch. Das Onlineformular zur Registrierung steht auf der Webseite der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) zur Verfügung.

Funde von toten Wildvögeln

Personen, die auf tote Wildvögel stossen, sind gebeten, diese nicht zu berühren und sich an die Polizei, die Wildhut oder die Jagd- und Fischereiaufsicht zu wenden. Informationen dazu sind dem Informationsbrief des Veterinärdiensts zu entnehmen.

Die Vorschriften und Massnahmen sowie weitere Informationen zur Vogelgrippe finden Sie auf der Webseite des Veterinärdienstes oder des Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen.

Häufig gestellte Fragen zu Vogelgrippe

Information zur Revision Hundeverordnung

Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat einer Teilrevision der kantonalen Hundeverordnung zugestimmt. Hauptrevisionspunkt ist die Wiedereinführung von obligatorischen Hundekursen. Damit soll dem Schutz der Öffentlichkeit vor auffälligen Hunden (Ungehorsam, Aggressivität, etc.) besser Rechnung getragen werden. Des Weiteren wurde ein Betretverbot von landwirtschaftlichen Kulturen explizit festgehalten, sowie kleinere Präzisierungen und formale Anpassungen vorgenommen.

Die revidierte Hundeverordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Detaillierte Informationen zu den Änderungen finden Sie hier oder auf der Webseite des Veterinärdienstes.

Tierkörpersammelstelle Wissebach

Informationen zur Entsorgung von Tierkadaver und Schlachtabfälle in der Tierkörpersammelstelle Wissebach finden Sie auf der Gemeindewebsite unter Entsorgung.