Prämienverbilligung
Einen Anspruch auf die Prämienverbilligung im Kanton Luzern haben Personen und Familien, die am 1. Januar 2024 im Kanton Luzern steuerrechtlichen Wohnsitz haben und bei einer obligatorischen Krankenversicherung angeschlossen sind. Zudem muss die Krankenkassenprämie höher sein als ein bestimmter Prozentsatz des massgebenden Einkommens. Junge Erwachsene in Ausbildung werden zusammen mit den Eltern berechnet. Eine Ausbildung ist dann gegeben, wenn die jungen Erwachsenen eine mindestens sechs Monate dauernde Ausbildung absolvieren und einen Anspruch auf die Familienzulage begründen. Eine eigene Anmeldung müssen junge Erwachsene einreichen, die am 1. November 2023 nicht in Ausbildung sind oder in Ausbildung sind und einen eigenen steuerrechtlichen Wohnsitz haben. Die Anmeldung ist bis 31. Oktober 2023 einzureichen. Für Anmeldungen, welche erst nach dem 31. Dezember 2023 eingereicht werden, besteht der Anspruch erst ab dem Folgemonat der Einreichung. Wer in den letzten zwei Jahren von einer Prämienverbilligung profitiert hat, wird automatisch mit dem Anmeldeformular bedient. Ansonsten ist die Anmeldung elektronisch vorzunehmen. Bei Fragen können Sie sich an die AHV-Zweigstelle (Gemeindeverwaltung) wenden.