Tierhaltung

Informationen zur Hundehaltung

Registrierungspflicht
Alle in der Schweiz wohnhaften Hundehaltenden müssen in der nationalen Hundedatenbank Amicus registriert sein.

Sie werden demnächst oder sind bereits Hundehalterin oder Hundehalter. Was müssen Sie tun?
Ersthundehaltende müssen sich vorgängig bei den Einwohnerdiensten des Wohnortes melden. Diese erfassen Ihre Personalien in der zentralen Hundedatenbank Amicus. Ihre Benutzerdaten erhalten Sie anschliessend per Post oder E-Mail. Daraufhin kann die Registrierung über den Tierarzt erfolgen.

Welpen müssen in den ersten drei Monaten vom Tierarzt einen Mikrochip implantiert erhalten. Führen Sie einen Hund aus dem Ausland ein, so müssen Sie innerhalb von zehn Tagen nach der Einfuhr dessen Kennzeichnung von einem Tierarzt überprüfen lassen. Der Tierarzt registriert anschliessend in beiden Fällen den Hund in Amicus.
Innert einer zehntägigen Frist sind Amicus zudem folgende Mutationen zu melden:

  • Weitergabe (z.B. Verkauf oder Schenkung)
  • Übernahme (z.B. Kauf oder Geschenk)
  • Export und Tod des Hundes

Sie können dies entweder über www.amicus.ch oder über die kostenlose Applikation animundo erfassen. Sobald Sie Ihr Amicus-Konto mit animundo verbinden, können Sie Ihre registrierten Hunde und die elektronische ePetCard einsehen, sowie Halterwechsel und Vermisstmeldungen verwalten. Zudem bietet animundo weitere zahlreiche praktische Funktionen rund um Ihr Haustier. Weitere Informationen finden Sie unter www.animundo.ch.

Sie sind bereits Hundehalter. Was ist ab 2026 neu für Sie?
Wenn Sie bereits einen Hund besitzen, können Sie diesen wie bisher über www.amicus.ch verwalten oder alternativ die kostenlose Applikation animundo nutzen. Sobald Sie dort Ihr Amicus-Konto verbinden, können Sie Ihre registrierten Hunde einsehen, Weitergabe (z.B. Verkauf oder Schenkung), Übernahme (z.B. Kauf oder Geschenk) und Tod Ihres Hundes melden, sowie Vermisstmeldungen verwalten. Die bisherige PetCard kann nicht mehr nachbestellt werden, sondern steht Ihnen als elektronische ePetCard auf animundo zur Verfügung. Zudem bietet animundo weitere zahlreiche praktische Funktionen rund um Ihr Haustier. Weitere Informationen finden Sie unter www.animundo.ch.

Namens- und Adressänderungen müssen direkt den Einwohnerdiensten bekanntgegeben werden. Möchten Sie Hundedaten ändern, so wenden Sie sich bitte an den Tierarzt.

Leinenpflicht für Hunde

Vom 1. April bis 31. Juli gilt im Kanton Luzern eine Leinenpflicht für Hunde im Wald sowie näher als 50 Meter zum Waldrand. Sie dient während der Brut- und Setzzeit dem Schutz der Wildtiere und ihrer Jungen. Die Leinenpflicht für Hunde ist seit 2014 in der kantonalen Jagdverordnung verankert. Das Nichteinhalten der Leinenpflicht wird als Ordnungsbusse geahndet und mit 100 Franken gebüsst.

Die Leinenpflicht für Hunde gilt ganzjährig im eidgenössischen Jagdbanngebiet Tannhorn, im Wasser- und Zugvogelreservat Wauwilermoos sowie in allen Naturschutzgebieten. Widerhandlungen gegen die Leinenpflicht in Schutzgebieten können mit dem revidierten Bundesrecht seit dem 1. Januar 2020 ebenfalls im Ordnungsbussverfahren geahndet werden. Die Busse beträgt hier 150 Franken.

Bei Fragen wenden Sie sich direkt an die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) unter Tel. 041 349 74 83.

Wir danken den Hundehalterinnen und Hundehalter für ihre Rücksichtnahme auf die Schutzbedürfnisse der Wildtiere und ihrer Jungen.

Information zur Revision Hundeverordnung

Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat einer Teilrevision der kantonalen Hundeverordnung zugestimmt. Hauptrevisionspunkt ist die Wiedereinführung von obligatorischen Hundekursen. Damit soll dem Schutz der Öffentlichkeit vor auffälligen Hunden (Ungehorsam, Aggressivität, etc.) besser Rechnung getragen werden. Des Weiteren wurde ein Betretverbot von landwirtschaftlichen Kulturen explizit festgehalten, sowie kleinere Präzisierungen und formale Anpassungen vorgenommen.

Die revidierte Hundeverordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Detaillierte Informationen zu den Änderungen finden Sie hier oder auf der Webseite des Veterinärdienstes.

Vogelgrippe

Massnahmen im Beobachtungsgebiet

Massnahmen der Tierhalterinnen

In den Beobachtungsgebieten müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter, die 50 oder mehr Vögel halten, von denen mindestens ein Tier der Ordnungen Hühnervögel (Galliformes) Gänsevögel (Anseriformes) oder Laufvögel (Struthioniformes) angehört, die folgenden Massnahmen treffen:

o          Sie beschränken den Auslauf des Hausgeflügels auf den geschlossenen Aussenklimabereich.

o          Sie stellen sicher, dass im Aussenbereich die Auslaufflächen und Wasserbecken des Hausgeflügels durch Zäune oder Netze mit einer Maschenweite von höchstens 4 cm gegen den Zuflug von Wildvögeln gesichert sind.

o          Sie halten das Hausgeflügel in einem geschlossenen Stall oder in einem anderen geschlossenen Haltungssystem, das für Wildvögel nicht zugänglich ist.

o          Sie müssen die Vögel der Ordnung Hühnervögel von den Vögeln der Ordnungen Gänsevögel (Anseriformes) und Laufvögel (Struthioniformes) getrennt halten.

o          Die Anzahl der Personen mit Zutritt zur Geflügelhaltung ist auf das Notwendige zu beschränken.

o          Es ist eine Hygieneschleuse einzurichten.

o          Die Tierhalterinnen sorgen dafür, dass die Tierhaltung ausschliesslich mit Kleidern und Schuhen betreten wird, die nur für die Arbeiten in der Tierhaltung verwendet und die regelmässig gewaschen beziehungsweise gereinigt werden, und alle Personen vor dem Betreten der Tierhaltung und nach Abschluss der Arbeiten die Hände waschen und desinfizieren.


Auflagen für Märkte und Ausstellungen

An Märkten, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen darf nur Hausgeflügel aus Tierhaltungen aufgeführt werden, welche die o.g. Massnahmen seit mindestens 21 Tagen einhalten. Die Einhaltung dieser Massnahmen obliegt den Organisatorinnen und Organisatoren der Veranstaltungen.


Melde- und Aufzeichnungspflicht von Tierhalterinnen

Einer Tierärztin zwingend zu melden sind:

o          Tiere, die Atembeschwerden und/oder Schwellungen im Kopfbereich aufweisen

o          ein Rückgang der Legeleistung,

o          eine Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme.

Alle Tierhalterinnen, die 100 und mehr Stück Hausgeflügel halten, müssen zusätzlich Aufzeichnungen zu umgestandenen Tieren und besonderen Krankheitsanzeichen machen.


Melde- und Aufzeichnungspflicht von Tierärztinnen

Tierärztinnen melden dem kantonalen Veterinärdienst Luzern Geflügelhaltungen mit:

o          Tieren mit Atembeschwerden und/oder Schwellungen im Kopfbereich

o          einem Rückgang der Legeleistung um mehr als 20 Prozent während 3 Tagen;

o          einer Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20 Prozent während 3 Tagen; oder

o          einem Anstieg der Mortalitätsrate auf mehr als 3 Prozent in einer Woche.

o          Für Geflügelhaltungen mit weniger als 100 Tieren muss eine Meldung erfolgen, wenn mehr als zwei Tiere in einer Woche verendet sind.


Die Übertragung des Vogelgrippevirus auf den Menschen ist äusserst selten und nur durch sehr engen Kontakt möglich. Geflügelprodukte wie Poulet-Fleisch und Eier können ohne Bedenken konsumiert werden.

Tot aufgefundene Wildvögel sollten aus Sicherheitsgründen generell nicht berührt werden. Sie sind im Kanton Luzern der Wildhut oder der Polizei zu melden.

Auf der Homepage des BLV finden Sie aktuelle Informationen zur derzeitigen Situation, interaktive Karten mit der Ausdehnung der Beobachtungsgebiete sowie die publizierte Verordnung.

Merkblatt Vorgehen Meldung Vogelfunde

Häufig gestellte Fragen zu Vogelgrippe

Tierkörpersammelstellen für Vogelkadaver zur Beprobung

Tierkörpersammelstelle Wissebach

Informationen zur Entsorgung von Tierkadaver und Schlachtabfälle in der Tierkörpersammelstelle Wissebach finden Sie auf der Gemeindewebsite unter Entsorgung.