Betreuungsgutscheine

Per 1. Januar 2021 führt die Gemeinde Escholzmatt-Marbach Betreuungsgutscheine für die familienergänzende Kinderbetreuung ein. Dem Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung wurde an der Gemeindeversammlung vom 27. November 2020 zugestimmt.

Was sind Betreuungsgutscheine?

Betreuungsgutscheine sind eine finanzielle Unterstützung für die familienergänzende Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten oder in der Spielgruppe. Die Eltern können dabei frei wählen, wo sie ihr Kind betreuen lassen wollen.

Mit den Betreuungsgutscheinen sollen die Existenzsicherung von Familien und Alleinerziehenden und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert werden. Die Höhe der Betreuungsgutscheine ist abhängig vom Einkommen.

Wie gehen Sie vor um Betreuungsgutscheine zu erhalten?

  1. Suchen Sie einen Betreuungsplatz Ihrer Wahl.
  2. Lassen Sie sich den Betreuungsplatz von der Kindertagesstätte beziehungsweise der Spielgruppe auf dem Formular der Gemeinde bestätigen.
  3. Schicken Sie das ausgefüllte Antragsformular zusammen mit der Platzbestätigung an die Gemeinde Escholzmatt-Marbach, Hauptstrasse 95, 6182 Escholzmatt. Die Gemeinde prüft die Angaben zum Erwerbspensum und zum Einkommen. Auf Grundlage der Angaben im Antragsformular sowie der Daten der Steuerverwaltung wird der Anspruch auf Betreuungsgutscheine berechnet.
  4. Die Gemeinde teilt Ihnen schriftlich mit, in welcher Höhe Ihnen Betreuungsgutscheine zugesprochen werden.
  5. Die Kindertagesstätte stellt Ihnen monatlich den Elternbeitrag an die Betreuung in Rechnung, den Sie bezahlen. Wenn Ihnen ein Betreuungsgutschein zugesprochen wurde, zahlt Ihnen die Gemeinde den entsprechenden Betrag monatlich aus.
    Die Spielgruppe stellt Ihnen ebenfalls direkt den Elternbeitrag in Rechnung. Die Auszahlung eines Betreuungsgutscheins der Gemeinde erfolgt einmal pro Semester.

Spielgruppen

Damit Betreuungsgutscheine ausbezahlt werden können, wird eine Leistungsvereinbarung vorausgesetzt. Die Gemeinde hat mit der Spielgruppe Rägeboge Escholzmatt und der Bauernhofspielgruppe Fuchshaupt Escholzmatt eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen.

Stellen Sie das Gesuch vor Beginn des neuen Spielgruppenjahres. Betreuungsgutscheine können nicht rückwirkend ausbezahlt werden. Wird das Gesuch erst nach Start des Spielgruppenjahres gestellt, so können Beiträge erst für das zweite Semester ausbezahlt werden.

Anspruchsbedingungen

  • Wohnsitz in der Gemeinde Escholzmatt-Marbach.
  • Bestätigter Betreuungsplatz bei einer zugelassenen Spielgruppe für Ihr Kind im Vorschulalter.
  • Massgebendes Einkommen unter 100’000 Franken.
    Das massgebende Einkommen bei ordentlich besteuerten Erziehungsberechtigten ergibt sich aus dem steuerbaren Einkommen der Steuerveranlagung gemäss Ziff. 380, zuzüglich 10 % des steuerbaren Vermögens aus Ziff. 480. Bei quellenbesteuerten Erziehungsberechtigten entspricht das massgebende Einkommen dem Bruttolohn abzüglich einer Pauschale von 25 %.

Kindertagesstätten

Damit Betreuungsgutscheine ausbezahlt werden können, wird eine Vereinbarung mit den Kindertagesstätten vorausgesetzt. Im Moment hat die Gemeinde Escholzmatt-Marbach eine Vereinbarung mit der Kindertagesstätte Small Foot, Escholzmatt, und der Kindertagesstätte Kinderhaus, Langnau i.E. abgeschlossen.

Lassen Sie Ihr Kind in einer anderen Kindertagesstätte betreuen? Stellen Sie trotzdem den Antrag für Betreuungsgutscheine. Wir werden nach Eingang Ihres Antrags mit der Kindertagesstätte in Kontakt treten um eine Vereinbarung zu treffen.

Anspruchsbedingungen

  • Wohnsitz in der Gemeinde Escholzmatt-Marbach.
  • Erwerbspensum bei Paaren gemeinsam mindestens 120 %, bei Alleinerziehenden mindestens 20 %. Der Erwerbstätigkeit gleichgestellt werden: Ausbildungen (Studium, Lehre, Weiterbildung etc.), Teilnahme Eingliederungsmassnahme einer Sozialversicherung, Invalidenrente
  • Bestätigter Betreuungsplatz bei einer zugelassenen Betreuungsinstitution für Ihr Kind im Vorschulalter.
  • Massgebendes Einkommen unter 100’000 Franken
    Das massgebende Einkommen bei ordentlich besteuerten Erziehungsberechtigten ergibt sich aus dem steuerbaren Einkommen der Steuerveranlagung gemäss Ziff. 380, zuzüglich 10 % des steuerbaren Vermögens aus Ziff. 480. Bei quellenbesteuerten Erziehungsberechtigten entspricht das massgebende Einkommen dem Bruttolohn abzüglich einer Pauschale von 25 %.

Reglement und Verordnung

Kinderbetreuungsreglement
Kinderbetreuungsverordnung