Einsetzung Sozialinspektor

Gemäss § 9 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Luzern können die zuständigen Organe der Sozialhilfe bei begründetem Verdacht, dass jemand unrechtmässig Sozialhilfeleistungen zu erhalten versucht, bezieht oder bezogen hat, Sozialinspektorinnen und -inspektoren einsetzen. Diese klären die Verhältnisse der betroffenen Personen ab. Die Gemeinden Escholzmatt-Marbach hat mit der Gemeinde Emmen dazu eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen. Künftig können die Sozialinspektoren der Gemeinde Emmen auch für Abklärungen in Escholzmatt-Marbach eingesetzt werden.