Siedlungsentwässerungsverordnung / Kostenanalyse

In Art. 8 der Siedlungsentwässerungsverordnung hat der Gemeinderat eine geringfügige Anpassung und Präzisierung vorgenommen. Wenn Strassen, Wege, Plätze über Retentionen angeschlossen sind, werden diese in die Tarifzone 1 eingeteilt. Für alle Strassenparzellen (Kantons-, Gemeinde-, Güter- und Privatstrassen usw.), welche an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist die Anschlussgebühr geschuldet. Für die Entwässerung der Kantons- und Gemeindestrassen ist die jährlich wiederkehrende Betriebsgebühr geschuldet. Für ausparzellierte Güter- und Privatstrassen werden aufgrund des unverhältnismässigen Aufwandes für die Verteilung der Gebühren (Perimeter usw.) und der unterschiedlichen Gegebenheiten (Art der Entwässerung, Parzellierung usw.) vorerst keine Gebühren erhoben. Sind Güter- und Privatstrassen nicht ausparzelliert, werden diese beim betroffenen Grundstück als nicht versiegelte Fläche eingerechnet.

Die Kostenanalyse für die Berechnung der Gebühren bei der Siedlungsentwässerung muss alle fünf Jahre überarbeitet und die Gebührenansätze sind wiederum für die nächsten fünf Jahre neu festzulegen. Mit einer regelmässigen Anpassung können die Ausgaben und die Investitionen in der Siedlungsentwässerung durch die Gemeinde, trotz der sich verändernden Einflussfaktoren, ohne wesentliche Gebührensprünge finanziert werden.