Planungsunterlagen der Ortsplanungsrevision

Die Gemeinde Escholzmatt-Marbach ist eine der 21 Gemeinden im Kanton Luzern, die eine überdimensionierte Bauzone aufweist und demzufolge als Rückzonungsgemeinde eingestuft wurde. Mit der Änderung des Bundesgesetzes über die Raumplanung sind Kantone und Gemeinden aufgefordert, u. a. die überdimensionierten Bauzonen zu verkleinern (Art. 15 Abs. 2 RPG). Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen (Art. 15 Abs. 1 RPG). Im Kanton Luzern müssen Gemeinden, die auch unter Annahme eines hohen Bevölkerungswachstumsszenarios im nächsten Planungshorizont überdimensionierte Bauzonen aufweisen, ihre Bauzonen reduzieren. Die Webseite des Kantons Luzern beantwortet die wichtigsten Fragen bezüglich der Rückzonungen.

Gegenstand der Teilrevision

Ziel der Teilrevision ist die Verkleinerung der überdimensionierten Bauzonen in der Gemeinde Escholzmatt-Marbach. Nach der Genehmigung dieser Teilrevision sind die Bauzonen wieder RPG-konform und die Gemeinde erhält so einen gewissen Spielraum für die künftige Entwicklung.

Die Unterlagen zur Gemeindeversammlung sind auf dieser Website aufgeschaltet und können auch bei der Gemeindekanzlei in Escholzmatt und beim Steueramt in Marbach eingesehen werden. Eine Kurzbotschaft ist in alle Haushaltungen verschickt worden.

Nutzungsplanung

Zur Umsetzung der Rückzonungsstrategie werden folgende Instrumente der Nutzungsplanung angepasst:

Orientierend liegen auf:

Um die Planbeständigkeit zu gewährleisten, waren die potenziellen Rückzonungsflächen aus der Genehmigung der Gesamtrevision der Ortsplanung ausgenommen worden (vgl. RRB Nr. 152 vom 11. Februar 2020). Die Änderungen werden nach der Genehmigung in die rechtsgültigen Pläne integriert. Die geringfügige Änderung am BZR ergänzt die beschlossenen Bestimmungen.

Entschädigungen bei Rückzonungen

Die von einer Rückzonung betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können beim Präsidenten der kantonalen Schätzungskommission nach Enteignungsgesetz innert zehn Jahren nach Rechtskraft der Genehmigung der Nutzungsplanung eine begründete Entschädigungsforderung stellen (§ 79 Enteignungsgesetz, EntG, SRL 730). Der Gesetzgeber spricht von einer «materiellen Enteignung», weil der Eigentümer derselbe bleibt, aber das Eigentum einen anderen Wert haben kann. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen einer «Auszonung», die oft zu einer Entschädigung führt, und einer «Nichteinzonung», die selten entschädigt wird. Eine «Nichteinzonung» liegt vor, wenn ein Grundstück einer Nichtbauzone zugewiesen wird, um den Anforderungen des Raumplanungsgesetzes (RPG) zu entsprechen. Bei Gemeinden mit überdimensionierten Bauzonen entspricht die Nutzungsplanung nicht den Anforderungen des Raumplanungsgesetzes (RPG). Die Hürden für eine Entschädigung in Gemeinden mit überdimensionierten Bauzonen sind dementsprechend hoch. Der Gemeinderat verweist auf das Merkblatt «Entschädigung bei Rückzonungen» des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements unter auf der Webseite des Kantons Luzern.

Rechtsmittel

Innert drei Arbeitstagen seit dem Tag der Beschlussfassung werden die Einsprechenden vom Gemeinderat über den Entscheid der Einsprache und die betroffenen Grundeigentümer über die beschlossenen Änderungen mit dem Rechtsmittelhinweis informiert. Innert 20 Tagen seit dem Tag der Beschlussfassung können die Beschlüsse der Stimmberechtigten mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden (§ 63 Abs. 3 und 4 PBG). Die von den Stimmberechtigten beschlossenen Änderungen der Nutzungsplanung werden dem Regierungsrat des Kantons Luzern zur Genehmigung eingereicht. Die Zonenpläne und das Bau- und Zonenreglement treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft, soweit sie nicht mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (§ 64 Abs. 4 PBG).

Gemeinden mit zu grossen Bauzonen wie Escholzmatt-Marbach sind aufgrund des Bundesrechts und den Vorgaben im kantonalen Richtplan verpflichtet, ihre Bauzonen mit einer Revision der Ortsplanung zu verkleinern. Wird die Vorlage zurückgewiesen oder die Beratung abgelehnt, so wäre der Zonenplan damit nicht bundesrechtskonform und keine weiteren Planungen könnten genehmigt werden. In anderen Rückzonungsgemeinden hat der Regierungsrat des Kantons Luzern in solchen Fällen die Rückzonungen angeordnet und sich dabei auf ein Rechtsgutachten vom Januar 2022 gestützt