Videoüberwachung

Zur Verhinderung und Ahndung von Straftaten sowie zur Durchsetzung von Ansprüchen aus Straftaten können an einzelnen öffentlich zugänglichen Orten in der Gemeinde gestützt auf Art. 3 des Gesetzes über die Videoüberwachung Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräte (Videoüberwachungsgeräte) eingesetzt werden.

Der Gemeinderat ordnet gemäss Art. 11 Abs. 1 des Reglementes über den Informations- und Datenschutz und Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Videoüberwachung den Einsatz von Videoüberwachungsgeräten, die von kommunalen Organen betrieben werden sollen, an und führt eine öffentliche Liste über die Standorte und die Einsatzorte dieser Geräte (§ 3 Absatz 1 der Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung).

Das verantwortliche Organ, welches die Geräte betreibt, ist gemäss § 4 Absatz 3 des Gesetzes über die Videoüberwachung für deren vorschriftsgemässen Betrieb und die Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzes verantwortlich.

Für die Installation von Videoüberwachungsanlagen durch Private (Einzelpersonen oder Unternehmen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (SR 231.1) massgebend.

Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.

Standorte und Einsatzorte

Öffentliche Liste über Standorte und Einsatzorte der Videoüberwachung an öffentlich zugänglichen Orten in der Gemeinde (Stand 30.06.2022):

Verantwortliche OrganeStandort und
Einsatzort
Anzahl
Geräte
Bewilligung
Kirchenrat der Röm.-Kath. Kirchgemeinde MarbachPfarrhof Marbach, Dorfplatz 7,
6196 Marbach
Eingangsbereich
und Zugangsweg
129.03.2021
(Verlängert bis auf Widerruf)

Die öffentliche Liste über Standorte und Einsatzorte der Videoüberwachung der kantonalen Organe finden Sie auf der Webseite des Kantons.