Steueramt

Dorfstrasse 13
6196 Marbach

E-Mail
041 487 70 50
Fax 041 487 70 59

Öffnungszeiten

Montag, Dienstag und Donnerstag

08.00 – 11.30
14.00 – 17.00

Am Mittwoch und Freitag ist der Schalter nur auf Voranmeldung geöffnet.

Mitarbeitende

Häfliger-Portmann Angela

Häfliger-Portmann Angela

Leiterin Steueramt

E-Mail
041 487 70 55

Bucher-Felder Ruth

Bucher-Felder Ruth

Stv. Leiterin Steueramt

jeweils Montag und Dienstag anwesend

E-Mail
041 487 70 51

Stalder-Schmid Marianne

Stalder-Schmid Marianne

Verwaltungsfachfrau Steueramt

jeweils Dienstag und Donnerstag anwesend

E-Mail
041 487 70 52

Aufgabenbereich

  • Führung des Steuerregisters (Feststellung der Steuerpflicht)
  • Veranlagung der natürlichen Personen
  • Fakturierung und Inkasso der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer

Haben Sie fragen bezüglich Steuerveranlagung oder Steuerrechnungen? Die Mitarbeiterinnen des Steueramtes erteilen Ihnen gerne Auskunft.

Nützliches für die Steuererklärung

Fristerstreckungen

Unter folgendem Link können Sie direkt eine Fristerstreckung beantragen:

https://steuern.lu.ch/steuererklaerung/fristerstreckungen

Antworten auf die häufigsten Fragen

Staatssteuer
2023: 1.6 Einheiten
2024: 1.6 Einheiten

Gemeindesteuer
2023: 2.0 Einheiten
2024: 2.0 Einheiten

Kath. Kirchensteuer Escholzmatt
2023: 0.4 Einheiten
2024: 0.4 Einheiten

Kath. Kirchensteuer Marbach
2023: 0.4 Einheiten
2024: 0.4 Einheiten

Kath. Kirchensteuer Schüpfheim
2023: 0.38 Einheiten
2024: 0.35 Einheiten

Kath. Kirchensteuer Flühli
2023: 0.4 Einheiten
2024: 0.4 Einheiten

Kath. Kirchensteuer Romoos-Bramboden
2023: 0.45 Einheiten
2024: 0.45 Einheiten

Ref. Kirchensteuer
2023: 0.4 Einheiten
2024: 0.4 Einheiten

Christkath. Kirchensteuer Luzern
2023: 0.31 Einheiten
2024: 0.31 Einheiten

Personalsteuer (ab vollendetem 18. Lebensjahr)
2023: CHF 50.00
2024: CHF 50.00

Feuerwehrersatzabgabe (Promille des steuerbaren Einkommens)
2023: 4.5 Promille
2024: 4.5 Promille

Zuständig für den Steuerbezug ist jene Gemeinde, in welcher die steuerpflichtige Person am 31. Dezember Wohnsitz hat. Die Gemeinde bezieht die Steuern für das ganze Jahr.

Akontorechnung
Provisorische Rechnung für die laufende Steuerperiode mit Einspracherecht. Der Betrag wird aufgrund der Steuererklärung für die Vorperiode, aufgrund der letzten Veranlagung oder aufgrund des mutmasslich geschuldeten Betrages festgesetzt.

Allg. Fälligkeit
Zeitpunkt, in dem die ordentlichen Steuern zur Zahlung fällig werden; gemäss Steuergesetz 31. Dezember.

Schlussrechnung
Sie wird mit oder nach Vornahme der definitiven Veranlagung zugestellt und enthält die Abrechnung über die geschuldeten Beträge der Steuerperiode, die Voraus- und Akontozahlungen sowie die positiven und negativen Ausgleichszinsen.

Verzugszins
Zins, der auf mit der Schlussrechnung geforderten und innert 30 Tagen nicht bezahlten Beträgen erhoben wird.