Steueramt
Dorfstrasse 13
6196 Marbach
E-Mail
041 487 70 50
Fax 041 487 70 59
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag und Donnerstag
08.00 – 11.30
14.00 – 17.00
Am Mittwoch und Freitag ist der Schalter nur auf Voranmeldung geöffnet.
Personen
Aufgabenbereich
- Führung des Steuerregisters (Feststellung der Steuerpflicht)
- Veranlagung der natürlichen Personen
- Fakturierung und Inkasso der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer
Haben Sie fragen bezüglich Steuerveranlagung oder Steuerrechnungen? Die Mitarbeiterinnen des Steueramtes erteilen Ihnen gerne Auskunft.
Nützliches für die Steuererklärung
Fristerstreckungen
Unter folgendem Link können Sie direkt eine Fristerstreckung beantragen:
Antworten auf die häufigsten Fragen
Steuereinheiten der Gemeinde Escholzmatt-Marbach
Staatssteuer
2024: 1.6 Einheiten
2025: 1.55 Einheiten
Gemeindesteuer
2024: 2.0 Einheiten
2025: 2.0 Einheiten
Kath. Kirchensteuer Escholzmatt
2024: 0.4 Einheiten
2025: 0.4 Einheiten
Kath. Kirchensteuer Marbach
2024: 0.4 Einheiten
2025: 0.4 Einheiten
Kath. Kirchensteuer Schüpfheim
2024: 0.35 Einheiten
2025: 0.35 Einheiten
Kath. Kirchensteuer Flühli
2024: 0.4 Einheiten
2025: 0.4 Einheiten
Kath. Kirchensteuer Romoos-Bramboden
2024: 0.45 Einheiten
2025: 0.45 Einheiten
Ref. Kirchensteuer
2024: 0.4 Einheiten
2025: 0.4 Einheiten
Christkath. Kirchensteuer Luzern
2024: 0.31 Einheiten
2025: 0.31 Einheiten
Personalsteuer (ab vollendetem 18. Lebensjahr)
2024: CHF 50.00
2025: CHF 50.00
Feuerwehrersatzabgabe (Promille des steuerbaren Einkommens)
2024: 4.5 Promille
2025: 4.5 Promille
Wer bezieht die Steuern?
Zuständig für den Steuerbezug ist jene Gemeinde, in welcher die steuerpflichtige Person am 31. Dezember Wohnsitz hat. Die Gemeinde bezieht die Steuern für das ganze Jahr.
Begriffsdefinition
Akontorechnung
Provisorische Rechnung für die laufende Steuerperiode mit Einspracherecht. Der Betrag wird aufgrund der Steuererklärung für die Vorperiode, aufgrund der letzten Veranlagung oder aufgrund des mutmasslich geschuldeten Betrages festgesetzt.
Allg. Fälligkeit
Zeitpunkt, in dem die ordentlichen Steuern zur Zahlung fällig werden; gemäss Steuergesetz 31. Dezember.
Schlussrechnung
Sie wird mit oder nach Vornahme der definitiven Veranlagung zugestellt und enthält die Abrechnung über die geschuldeten Beträge der Steuerperiode, die Voraus- und Akontozahlungen sowie die positiven und negativen Ausgleichszinsen.
Verzugszins
Zins, der auf mit der Schlussrechnung geforderten und innert 30 Tagen nicht bezahlten Beträgen erhoben wird.