Bebauungsplan Dorf Marbach
Genehmigung durch Regierungsrat
Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat mit Entscheid vom 19. August 2024 den Bebauungsplan Marbach Dorf sowie die Sonderbauvorschriften genehmigt.
Geänderte Unterlagen zur Gemeindeversammlung vom 25. November 2022
Auszug aus dem Bericht des Gemeinderates an die Stimmberechtigten
Aufgrund des Planauflage- und Einspracheverfahrens wurden die Bebauungsplanunterlagen angepasst. Sind dies die folgenden geänderten Dokumente:
- Bebauungsplan Marbach Dorf, Plan 1:1’000 vom 12. Oktober 2022
- Bebauungsplan Marbach Dorf, Vorschriften vom 12. Oktober 2022
- Revision Bebauungsplan – Synoptische Darstellung der Vorschriften vom 12. Oktober 2022
- Planungsbericht nach Art. 47 RPV, Revision Bebauungsplan Marbach Dorf, vom 12. Oktober 2022
Öffentliche Auflage vom 16. August 2022 bis 14. September 2022
An der Gemeindeversammlung vom 27. August 2019 wurde die Gesamtrevision der Ortsplanung beschlossen. Dabei wurde das Bau- und Zonenreglement (BZR) auf die neuen Baubegriffe gemäss IVHB (Interkantonaler Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe) und das kantonale Planungs- und Baurecht angepasst.
Beide Dörfer Escholzmatt und Marbach verfügen über Ortsbilder von nationaler Bedeutung gemäss dem Inventar schützenswerter Ortsbilder der Schweiz (ISOS). Es bestehen detaillierte Bebauungspläne für die beiden Ortszentren, die gemäss § 224 PBG bis spätestens Ende 2023 auf die neuen Bauvorschriften gemäss IVHB und das revidierte BZR abgestimmt werden müssen.
In einem ersten Schritt wird der Bebauungsplan Dorf Marbach angepasst. Der Bebauungsplan Dorf Escholzmatt wird in einem zweiten Schritt revidiert.
Bericht des Gemeinderates
Den Bericht des Gemeinderates zur Revision Bebauungsplan Marbach Dorf können Sie hier einsehen:
Bericht des Gemeinderates zur öffentlichen Auflage zur Revision Bebauungsplan Marbach Dorf
Publikation der öffentlichen Auflage
Gegenstand der öffentlichen Auflage
Gegenstand der vorliegenden Revision ist die Aufhebung der folgenden rechtsgültigen Dokumente:
- Bebauungsplan Dorf (Gemeinde Marbach) vom 10. Mai 1990
- Bebauungsrichtplan Dorf (Gemeinde Marbach) vom 10. Mai 1990
- Vorschriften Bebauungsplan Dorf (Gemeinde Marbach) vom 10. Mai 1990
Diese Dokumente werden neu erlassen:
- Bebauungsplan Marbach Dorf, Plan 1:1’000 vom 28. Juni 2022
- Bebauungsplan Marbach Dorf, Vorschriften vom 28. Juni 2022
Orientierend liegen folgende Unterlagen auf:
- Revision Bebauungsplan – Synoptische Darstellung der Vorschriften vom 28. Juni 2022
- Planungsbericht nach Art. 47 RPV, Revision Bebauungsplan Marbach Dorf, vom 28. Juni 2022
- Vorprüfungsbericht Bebauungsplan Marbach Dorf, Revision 2021, Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement (BUWD) vom 10. September 2021
Die Planungsunterlagen sowie der Vorprüfungsbericht des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements und der Planungsbericht nach Art. 47 RPV liegen während 30 Tagen, vom 16. August 2022 bis 14. September 2022, bei der Gemeindeverwaltung Escholzmatt-Marbach während den Schalteröffnungszeiten und im Internet (vorstehend) öffentlich zur Einsichtnahme auf. Verbindlich sind die bei der Gemeindeverwaltung Escholzmatt-Marbach aufliegenden Originalpläne.
Allfällige Einsprachen gegen die Revision sind innert der Auflagefrist mit einem Antrag und dessen Begründung schriftlich beim Gemeinderat Escholzmatt-Marbach, Hauptstrasse 95, 6182 Escholzmatt, einzureichen. Die Einsprachelegitimation richtet sich nach § 207 PBG.
Neue Nutzungspläne gelten gem. § 85 Abs. 2 PBG ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Auflage als Planungszone. Die öffentliche Auflage bewirkt damit eine so genannte negative Vorwirkung, also die Anwendung von künftigem, noch nicht in Kraft stehendem Recht auf einen gegenwärtigen Sachverhalt.
Die Gemeinde prüft die Einsprachen und versucht diese gütlich zu erledigen. Hat die gütliche Erledigung der Einsprachen wesentliche Änderungen zur Folge, ist das Einspracheverfahren für betroffene Dritte zu wiederholen (§ 62 Abs. 1 und 2 PBG). Kommt hingegen keine Einigung zustande, teilt die Gemeinde mit, warum sie der Gemeindeversammlung beantragen werde, die Einsprache abzuweisen (§ 62 Abs. 3 PBG).
Anschliessend wird die Revision des Bebauungsplans der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt. Der von der Gemeindeversammlung beschlossene Bebauungsplan wird dann dem Regierungsrat des Kantons Luzern zur Genehmigung eingereicht.