Bebauungsplan Dorf Marbach

Genehmigung durch Regierungsrat

Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat mit Entscheid vom 19. August 2024 den Bebauungsplan Marbach Dorf sowie die Sonderbauvorschriften genehmigt.

Öffentliche Auflage vom 16. August 2022 bis 14. September 2022

An der Gemeindeversammlung vom 27. August 2019 wurde die Gesamtrevision der Ortsplanung beschlossen. Dabei wurde das Bau- und Zonenreglement (BZR) auf die neuen Baubegriffe gemäss IVHB (Interkantonaler Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe) und das kantonale Planungs- und Baurecht angepasst.

Beide Dörfer Escholzmatt und Marbach verfügen über Ortsbilder von nationaler Bedeutung gemäss dem Inventar schützenswerter Ortsbilder der Schweiz (ISOS). Es bestehen detaillierte Bebauungspläne für die beiden Ortszentren, die gemäss § 224 PBG bis spätestens Ende 2023 auf die neuen Bauvorschriften gemäss IVHB und das revidierte BZR abgestimmt werden müssen.

In einem ersten Schritt wird der Bebauungsplan Dorf Marbach angepasst. Der Bebauungsplan Dorf Escholzmatt wird in einem zweiten Schritt revidiert.

Bericht des Gemeinderates

Den Bericht des Gemeinderates zur Revision Bebauungsplan Marbach Dorf können Sie hier einsehen:

Bericht des Gemeinderates zur öffentlichen Auflage zur Revision Bebauungsplan Marbach Dorf
Publikation der öffentlichen Auflage

Gegenstand der öffentlichen Auflage

Gegenstand der vorliegenden Revision ist die Aufhebung der folgenden rechtsgültigen Dokumente:

  • Bebauungsplan Dorf (Gemeinde Marbach) vom 10. Mai 1990
  • Bebauungsrichtplan Dorf (Gemeinde Marbach) vom 10. Mai 1990
  • Vorschriften Bebauungsplan Dorf (Gemeinde Marbach) vom 10. Mai 1990

Diese Dokumente werden neu erlassen:

Orientierend liegen folgende Unterlagen auf:

Die Planungsunterlagen sowie der Vorprüfungsbericht des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements und der Planungsbericht nach Art. 47 RPV liegen während 30 Tagen, vom 16. August 2022 bis 14. September 2022, bei der Gemeindeverwaltung Escholzmatt-Marbach während den Schalteröffnungszeiten und im Internet (vorstehend) öffentlich zur Einsichtnahme auf. Verbindlich sind die bei der Gemeindeverwaltung Escholzmatt-Marbach aufliegenden Originalpläne.

Allfällige Einsprachen gegen die Revision sind innert der Auflagefrist mit einem Antrag und dessen Begründung schriftlich beim Gemeinderat Escholzmatt-Marbach, Hauptstrasse 95, 6182 Escholzmatt, einzureichen. Die Einsprachelegitimation richtet sich nach § 207 PBG.

Neue Nutzungspläne gelten gem. § 85 Abs. 2 PBG ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Auflage als Planungszone. Die öffentliche Auflage bewirkt damit eine so genannte negative Vorwirkung, also die Anwendung von künftigem, noch nicht in Kraft stehendem Recht auf einen gegenwärtigen Sachverhalt.

Die Gemeinde prüft die Einsprachen und versucht diese gütlich zu erledigen. Hat die gütliche Erledigung der Einsprachen wesentliche Änderungen zur Folge, ist das Einspracheverfahren für betroffene Dritte zu wiederholen (§ 62 Abs. 1 und 2 PBG). Kommt hingegen keine Einigung zustande, teilt die Gemeinde mit, warum sie der Gemeindeversammlung beantragen werde, die Einsprache abzuweisen (§ 62 Abs. 3 PBG).

Anschliessend wird die Revision des Bebauungsplans der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt. Der von der Gemeindeversammlung beschlossene Bebauungsplan wird dann dem Regierungsrat des Kantons Luzern zur Genehmigung eingereicht.