Teilrevision Rückzonungen in der Ortsplanung
Öffentliche Auflage vom 16. August 2021 bis 15. September 2021
Die Gemeinde Escholzmatt-Marbach ist eine der 21 Gemeinden im Kanton Luzern, die eine überdimensionierte Bauzone aufweist und demzufolge als Rückzonungsgemeinde eingestuft wurde. Mit der Änderung des Bundesgesetzes über die Raumplanung sind Kantone und Gemeinden aufgefordert, die überdimensionierten Bauzonen zu verkleinern. Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen. Der Gemeinderat hat in Zusammenarbeit mit der suisseplan Ingenieure AG raum + landschaft, Luzern , die Zonenpläne überarbeitet. Der Kanton hat für diese Umsetzung die massgeblichen Kriterien vorgegeben.
Der Kanton hat in seinem Vorprüfungsbericht vom 28. April 2021 den erarbeiteten Entwurf für die Rückzonungen mit einzelnen Vorbehalten als gut und weitgehend vollständig erarbeitet sowie als mehrheitlich recht- und zweckmässig beurteilt. Trotz mehreren Gesprächen mit Vertretern der kantonalen Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi) entsprechen die Vorgaben des Kanton in verschiedenen Teilen nicht den Vorstellungen der Gemeinde, weshalb der Gemeinderat eine von den Vorgaben des Kantons abweichende Umsetzung der Rückzonungen vorschlägt. Nach der Genehmigung dieser Teilrevision sind die Bauzonen wieder RPG-konform und die Gemeinde erhält so einen gewissen Spielraum für die künftige Entwicklung.
An alle Haushaltungen der Gemeinde sowie an die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wird der zusammenfassende Bericht des Gemeinderates zugestellt. Die verbindlichen Unterlagen liegen bei der Gemeindeverwaltung öffentlich auf und sind auf dieser Homepage einsehbar und zum Download aufgeschaltet.
Bericht des Gemeinderates
Den Bericht des Gemeinderates zur Teilrevision der Rückzonungen können Sie hier einsehen:
Bericht des Gemeinderates zur öffentlichen Auflage zur Teilrevision Rückzonungen
Übersichtsplan Umzonungen Escholzmatt
Übersichtsplan Umzonungen Marbach
Publikation der öffentlichen Auflage
Gegenstand der öffentlichen Auflage
Gegenstand der Teilrevision sind folgende Planungsunterlagen, gegen welche Einsprache erhoben werden kann:
- Zonenplan Siedlung, Änderung Escholzmatt Dorf, 1:2’000, vom 30. Juni 2021
- Zonenplan Siedlung, Änderung Marbach Dorf, 1:2’000, vom 30. Juni 2021
- Zonenplan Siedlung, Änderung Wiggen, 1:1’000, vom 30. Juni 2021
- Zonenplan Siedlung, Änderung Marbachegg, 1:2’000, vom 30. Juni 2021
- Bau- und Zonenreglement, Anhang B, Änderung
Orientierende Unterlagen
Orientierend liegen folgende Unterlagen auf:
- Planungsbericht nach Art. 47 RPV, Teilrevision Rückzonungen, vom 30. Juni 2021
- Zonenplan Siedlung nach Änderung Escholzmatt Dorf 1:2‘000
- Zonenplan Siedlung nach Änderung Marbach Dorf 1:2‘000
- Zonenplan Siedlung nach Änderung Wiggen 1:1‘000
- Zonenplan Siedlung nach Änderung Marbachegg 1:2‘000
- Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement Kanton Luzern, Stellungnahme vom 11. Dezember 2019, Beurteilung der potenziellen Rückzonungsflächen
- Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement Kanton Luzern, Vorprüfungsbericht vom 29. April 2021
Auflagefrist
Die Teilrevision der Nutzungsplanung liegt in der Zeit vom 16. August 2021 bis 15. September 2021
(30 Tage) öffentlich auf.
Einsprachemöglichkeit
Allfällige Einsprachen gegen die Teilrevision der Nutzungsplanung sind innert der Auflagefrist mit einem Antrag und dessen Begründung schriftlich beim Gemeinderat Escholzmatt-Marbach, Hauptstrasse 95, Postfach 178, 6182 Escholzmatt, einzureichen. Die Einsprachelegitimation richtet sich nach § 207 PBG.
Rechtswirkung, Planungszone
Neue Nutzungspläne und neue Bau- und Nutzungsvorschriften gelten ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Auflage als Planungszone (§ 85 Abs. 2 PBG). Die öffentliche Auflage bewirkt damit eine so genannte negative Vorwirkung, also die Anwendung von künftigem, noch nicht in Kraft stehendem Recht auf einen gegenwärtigen Sachverhalt.
Weiteres Vorgehen nach der öffentlichen Auflage
Die Gemeinde prüft die Einsprachen und versucht diese gütlich zu erledigen. Hat die gütliche Erledigung der Einsprachen wesentliche Änderungen zur Folge, ist das Einspracheverfahren für betroffene Dritte zu wiederholen (§ 62 Abs. 1 und 2 PBG). Kommt hingegen keine Einigung zustande, teilt die Gemeinde dem Einsprecher mit, warum den Stimmberechtigten beantragt werde, die Einsprache abzuweisen oder nicht darauf einzutreten (§ 62 Abs. 3 PBG). Anschliessend wird die Teilrevision der Nutzungsplanung den Stimmberechtigten zur Beschlussfassung vorgelegt. Die von den Stimmberechtigten beschlossenen Änderungen der Nutzungsplanung werden dem Regierungsrat des Kantons Luzern zur Genehmigung eingereicht.
Rückzonungsstrategie Kanton Luzern
Die Webseite des Kantons Luzern beantwortet die wichtigsten Fragen bezüglich der Rückzonungen.