Ortsplanung Ausscheidung Gewässerräume ausserhalb Bauzonen Auflage
Öffentliche Auflage 30. Oktober 2023 bis 28. November 2023
Mit der Änderung des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz per 1. Januar 2011 und der Inkraftsetzung der Gewässerschutzverordnung am 1. Juni 2011 sind Kantone und Gemeinden aufgefordert, den Raumbedarf für die Gewässer unter Berücksichtigung der natürlichen Funktionen, des Hochwasserschutzes und der Gewässernutzung sicherzustellen. Die Gewässerräume hätten bis Ende 2018 festgelegt werden müssen. Die Gemeinde Escholzmatt-Marbach ist dieser Forderung aufgrund rechtlicher Unsicherheiten bei der Festlegung der Gewässerräume ausserhalb Bauzonen bisher nur teilweise nachgekommen, nämlich 2012 mit der Festlegung der Gewässerräume innerhalb der Bauzonen. Bis zur grundeigentümerverbindlichen Ausscheidung der Gewässerräume in der Nutzungsplanung muss ein sogenannter Uferstreifen gemäss den Übergangsbestimmungen der GSchV freigehalten werden. Dieser ist in der Regel strenger ausgelegt als der definitive Gewässerraum. Die Teilrevision hat also eine Verminderung der Einschränkungen bei der Erstellung von Bauten und Anlagen im Uferstreifen zur Folge.
Im Sinne der §§ 6, 61 und 69 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) werden die Unterlagen der Teilrevision Ortsplanung zur Festlegung der Gewässerräume ausserhalb der Bauzonen der Gemeinde Escholzmatt-Marbach öffentlich aufgelegt.
Für die Ausscheidung der Gewässerräume sind folgende massgebenden Arbeitshilfen und Informationsbroschüren verfügbar:
- Gewässerraumfestlegung in der Nutzungsplanung, Arbeitshilfe, Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement (BUWD), Januar 2023
- Informationsbroschüre «Festlegen und Bewirtschaften des Gewässerraums ausserhalb der Bauzone», Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement (BUWD), Januar 2023
- Gewässerraumausscheidung Kanton Luzern Merkblatt
- Leben an und mit einem Fliessgewässer im Siedlungsraum Merkblatt
Ausserdem steht Ihnen folgende Vorlage für Einsprachen zur Verfügung:
Bericht des Gemeinderates
Den Bericht des Gemeinderates zur öffentlichen Auflage zur Festlegung der Gewässerräume ausserhalb der Bauzonen können Sie hier einsehen:
Bericht des Gemeinderates zur öffentlichen Auflage zur Festlegung der Gewässerräume ausserhalb der Bauzonen
Übersichtsplan Anordnung Planausschnitte GWR-Pläne
Übersichtsplan Anordnung Planausschnitte Änderungspläne
Publikation der öffentlichen Auflage
Gegenstand der öffentlichen Auflage
Gegenstand der Auflage sind folgende Planungsunterlagen:
- Änderung Bau- und Zonenreglement vom 24. April 2023
- Gewässerraumplan Escholzmatt 1, Massstab 1:2’500, vom 24. April 2023
- Gewässerraumplan Escholzmatt 2, Massstab 1:2’500, vom 24. April 2023
- Gewässerraumplan Escholzmatt 3, Massstab 1:2’500, vom 24. April 2023
- Gewässerraumplan Escholzmatt 4, Massstab 1:2’500, vom 24. April 2023
- Gewässerraumplan Escholzmatt 5, Massstab 1:2’500, vom 24. April 2023
- Gewässerraumplan Escholzmatt 6, Massstab 1:2’500, vom 24. April 2023
- Gewässerraumplan Escholzmatt 7, Massstab 1:2’500, vom 24. April 2023
- Gewässerraumplan Wiggen, Massstab 1:2’500, vom 24. April 2023
- Gewässerraumplan Marbach 1, Massstab 1:2’500, vom 24. April 2023
- Gewässerraumplan Marbach 2, Massstab 1:2’500, vom 10. August 2023
- Gewässerraumplan Marbach 3, Massstab 1:2’500, vom 24. April 2023
- Gewässerraumplan Marbach 4, Massstab 1:2’500, vom 24. April 2023
- Gewässerraumplan Marbach 5, Massstab 1:2’500, vom 24. April 2023
- Gewässerraumplan Marbach 6, Massstab 1:2’500, vom 24. April 2023
- Gewässerraumplan Marbach 7, Massstab 1:2’500, vom 24. April 2023
- Gewässerraumplan Marbach 8, Massstab 1:2’500, vom 24. April 2023
- Gewässerraumplan Marbach 9, Massstab 1:2’500, vom 24. April 2023
- Zonenplan Siedlung / Landschaft, Änderung Gewässerraum: Escholzmatt Nord, Massstab 1:5’000, vom 24. April 2023
- Zonenplan Siedlung / Landschaft, Änderung Gewässerraum: Escholzmatt Dorf, Massstab 1:5’000, vom 24. April 2023
- Zonenplan Siedlung / Landschaft, Änderung Gewässerraum: Escholzmatt West, Massstab 1:5’000, vom 24. April 2023
- Zonenplan Siedlung / Landschaft, Änderung Gewässerraum: Wiggen, Massstab 1:5’000, vom 24. April 2023
- Zonenplan Siedlung / Landschaft, Änderung Gewässerraum: Escholzmatt-Marbach Nordost, Massstab 1:5’000, vom 24. April 2023
- Zonenplan Siedlung / Landschaft, Änderung Gewässerraum: Escholzmatt-Marbach Südost, Massstab 1:5’000, vom 24. April 2023
- Zonenplan Siedlung / Landschaft, Änderung Gewässerraum: Marbach Dorf, Massstab 1:5’000, vom 10. August 2023
- Zonenplan Siedlung / Landschaft, Änderung Gewässerraum: Marbach Süd, Massstab 1:5’000, vom 24. April 2023
Grossgewässer
Der Gemeinderat Escholzmatt-Marbach hat entschieden, jene Abschnitte der Ilfis, welche als Grossgewässer gelten (Zufluss Hilferen bis Kantonsgrenze Bern), aus der vorliegenden Teilrevision zur Festlegung der Gewässerräume ausserhalb der Bauzonen auszunehmen und ihren Gewässerraum in einem späteren Verfahren umzusetzen. In den Gewässerraum- und Änderungsplänen wird mittels Schraffur auf die ausstehende Gewässerraumfestlegung hingewiesen.
Auflagefrist
Die Festlegung der Gewässerräume ausserhalb der Bauzonen liegt in der Zeit vom 30. Oktober 2023 bis 28. November 2023 (30 Tage) öffentlich auf.
Einsprachemöglichkeit
Allfällige Einsprachen gegen die Teilrevision sind innert der Auflagefrist mit einem Antrag und dessen Begründung schriftlich beim Gemeinderat Escholzmatt-Marbach, Hauptstrasse 95, 6182 Escholzmatt, einzureichen. Die Einsprachelegitimation richtet sich nach § 207 PBG.
Rechtswirkung, Planungszone
Neue Nutzungspläne und neue Bau- und Nutzungsvorschriften gelten ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Auflage als Planungszone (§ 85 Abs. 2 PBG). Die öffentliche Auflage bewirkt damit eine so genannte negative Vorwirkung, also die Anwendung von künftigem, noch nicht in Kraft stehendem Recht auf einen gegenwärtigen Sachverhalt.
Weiteres Vorgehen nach der öffentlichen Auflage
Die Gemeinde prüft die Einsprachen und versucht diese gütlich zu erledigen. Hat die gütliche Erledigung der Einsprachen wesentliche Änderungen zur Folge, ist das Einspracheverfahren für betroffene Dritte zu wiederholen (§ 62 Abs. 1 und 2 PBG). Kommt hingegen keine Einigung zustande, teilt die Gemeinde mit, warum sie der Gemeindeversammlung beantragen werde, die Einsprache abzuweisen (§ 62 Abs. 3 PBG).
Anschliessend wird die Teilrevision Ortsplanung zur Festlegung der Gewässerräume ausserhalb der Bauzonen der Gemeindeversammlung zur Abstimmung vorgelegt.
Informationsveranstaltungen
Vor der öffentlichen Auflage wird der Gemeinderat die Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer, die Bewirtschafterinnen/Bewirtschafter sowie die Pächterinnen/Pächter von Grundstücken ausserhalb der Bauzone mit angrenzenden Gewässern vorab detailliert über die geplante Gewässerraumausscheidung orientieren.
Die Informationsveranstaltungen fanden gebietsweise in Gruppen tagsüber am Dienstag, 24. Oktober 2023, und am Freitag, 27. Oktober 2023, statt. Die Präsentation dazu finden Sie hier.